WER KANN "ERZIEHUNGSBEAUFTRAGTE PERSON" SEIN?
Die erziehungsbeauftragte Person nimmt aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person - meistens die
Eltern – zeitweise oder auf Dauer Erziehungsaufgaben wahr. Sie muss volljährig sein.
Es kann sich hierbei beispielhaft um folgende Personen handeln:
- Erzieherinnen, Erzieher im Internat/Heim
- Pädagoginnen und Pädagogen in der Kinder- und Jugendarbeit/ Jugendhilfe
- Lehrerinnen, Lehrer
- Ausbilderinnen, Ausbilder
- Großeltern, Verwandte
- Freunde der Eltern und
- Volljährige Geschwister
- Freund oder Freundin
Eine erziehungsbeauftragte Person kann die Fürsorge für 2 Jugendliche an einem Abend übernehmen.
Wichtig:
Es wird die Ausweiskopie der erziehungsberechtigten Person, sowie des Aufsichtspflichtigen benötigt!
EMPFEHLUNGEN FüR ELTERN
- Sie müssen die erziehungsbeauftragte Person persönlich gut kennen und ihr vertrauen können!
- Überlegen Sie vorab, ob die erziehungsbeauftragte Person genügend eigene Reife besitzt, um dem Jugendlichen Grenzen setzen zu können (Alkoholkonsum), unter Berücksichtigung altersentsprechender Freiräume.
- Sprechen Sie eine konkrete, zeitlich begrenzte Beauftragung aus, nach Möglichkeit auch in schriftlicher Form – z.B. auf Kopie eines Ausweisdokuments!
- Treffen sie klare Vereinbarungen mit der Begleitperson (z.B. Rückkehrzeiten/Rückweg)!
- Prüfen Sie, ob der rechtmäßige Beauftragte auch tatsächlich die Erziehungsbeauftragung wahrnimmt! Eine Weiterdelegation an Dritte ist nicht Möglich.
- Die Verantwortung bleibt trotz Erziehungsbeauftragung weiterhin bei den Eltern – auch hinsichtlich Aufsichtspflicht und haftungsrechtlicher Folgen. Die Aufsichtspflicht wird nur teilweise auf den Beauftragten übertragen!
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